Wenn Sie von einer Verhaftung betroffen sind:

Drei "eiserne Grundsätze":
1. Bewahren Sie Ruhe!
2. Schweigen Sie zu den Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen!
3. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Strafverteidiger Ihres 
    Vertrauens auf oder lassen Sie diesen von Verwandten, Freunden oder
    Bekannten informieren!


Eine Verhaftung liegt vor, wenn gegen Sie bereits ein Haftbefehl besteht.
Ansonsten spricht man von einer (vorläufigen) Festnahme.
Eine Festnahme kann u.a. erfolgen, wenn die Polizei der Auffassung ist, dass Sie einer Straftat dringend verdächtig sind. Voraussetzung eines Haftbefehles ist außerdem, dass gegen Sie ein Haftgrund (wie Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr)  besteht. Durch die Strafverfolgungsbehörden ist im Zusammenhang mit einer Verhaftung oder (vorläufigen) Festnahme insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Für den Fall, dass gegen Sie bereits ein Haftbefehl vorliegt, haben Sie einen Anspruch darauf, umgehend dem für den Erlass des Haftbefehles zuständigen Richter vorgeführt zu werden.
Im Fall einer (vorläufigen) Festnahme muss ein Beschuldigter spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden - dies kann also fast 48 Stunden dauern. Durch den Richter wird sodann darüber entschieden, ob gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl erlassen wird, ein Haftbefehl zwar erlassen wird, sein Vollzug aber ausgesetzt wird (Haftverschonung) oder der Beschuldigte ohne weitere Maßnahmen zu entlassen ist.
Durch den Richter wird ein Haftbefehl erlassen, wenn

  • der Beschuldigte einer ihm vorgeworfenen Tat dringend verdächtig ist, der Richter aufgrund der ihm vorliegenden Beweismittel also davon ausgeht, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfenen Straftat begangen.
  • ein Haftgrund (s.o.) gegen den Beschuldigten vorliegt
  • und der Erlass eines Haftbefehls verhältnismäßig erscheint, insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu einer zu erwartenden Strafe steht.

Sollte ein Haftbefehl erlassen worden sein, ist es jedoch nicht zwingend, dass der Beschuldigte nunmehr auch in Untersuchungshaft genommen wird. Der Richter hat vielmehr zu prüfen, ob im Falle des Beschuldigten eine Haftverschonung gegen geeignete Auflagen (beispielsweise Abgabe des Reisepasses, Meldeauflage bei der Polizeibehörde, Zahlung einer Kaution) in Betracht kommt. Sind weniger einschneidende Maßnahmen gegen den Beschuldigten möglich, als gegen ihn die Untersuchungshaft zu vollstrecken und kann mit diesen Auflagen der Haftgrund ausgeräumt werden, so ist der Beschuldigte von der Vollstreckung der Untersuchungshaft zu verschonen.
Sollte dennoch die Vollstreckung der Untersuchungshaft durch den Richter angeordnet werden, gibt es hiergegen Rechtsmittel. Zum Einen den Antrag auf Durchführung der mündlichen Haftprüfung. Diese hat binnen zwei Wochen nach Antragstellung zu erfolgen und der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, muss erneut entscheiden ob ein Haftgrund noch immer gegeben ist oder eine Haftverschonung nunmehr in Betracht kommt oder ob der Haftbefehl aufzuheben ist.
Zum Anderen gibt es das Rechtsmittel der Haftbeschwerde. Durch die Haftbeschwerde wird erreicht, dass ein übergeordnetes Gericht überprüft, ob der Haftbefehl gegen den Beschuldigten zu Recht erlassen wurde, dieser außer Vollzug gesetzt werden kann oder aufzuheben ist.
Gerade im Fall einer Verhaftung oder (vorläufigen) Festnahme ist es für den Beschuldigten wichtig, sofort den Rat eines Strafverteidigers einzuholen. Er hat in jedem Stadium des Verfahrens ein Recht auf die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt seines Vertrauens und sollte hierauf bestehen.
Informieren Sie daher sofort einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens oder lassen Sie diesen von Verwandten, Freunden oder Bekannten informieren.