Was ist zu tun, wenn Sie von einer Durchsuchung betroffen sind?

Drei "eiserne Grundsätze":
1. Bewahren Sie Ruhe !
2. Schweigen Sie zu den Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen !
3. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Strafverteidiger Ihres Vertrauens auf oder 
     lassen Sie diesen von Verwandten, Freunden oder Bekannten informieren !


Sollten Strafverfolgungsbehörden bei Ihnen Beweismittel vermuten, die für die Durchführung eines Strafverfahrens von Bedeutung sind, können Sie, Ihre Wohnung, Ihr Büro oder Ihr Kraftfahrzeug durchsucht werden.
Grundlage für die Durchsuchung ist entweder ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss oder - falls ein richterlicher Beschluss nicht rechtzeitig eingeholt werden kann - die Rechtsfigur „Gefahr in Verzug“.
Grundsätzlich gilt: Sie können sich gegen eine Durchsuchung nicht wehren, Sie müssen diese über sich ergehen lassen - mehr jedoch auch nicht.
Beachten Sie im Einzelnen folgende Verhaltensmaßregeln:

  • Bewahren Sie Ruhe, unterlassen Sie jegliche Konfrontation. Lassen Sie die Durchsuchung möglichst  passiv über sich ergehen,  zu einer Mitwirkung sind Sie nicht verpflichtet.
  • Fragen Sie nach der Person, die die Durchsuchung leitet und bitten Sie um Bekanntgabe seines Namens und seiner Dienststelle.
    Lassen Sie sich den Dienstausweis zeigen.
  • Teilen Sie dem leitenden Beamten höflich mit, dass Sie mit der Durchsuchung nicht einverstanden sind. Leisten Sie keinesfalls Widerstand und behindern Sie die Beamten nicht bei deren Arbeit - Sie könnten sonst festgesetzt werden oder sich durch das  Leisten von Widerstand strafbar machen. Die Beurteilung der Frage, ob die Durchsuchung rechtmäßig war und wie auf diese zu reagieren ist, erfolgt später.
  • Falls ein schriftlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt, lassen Sie sich diesen aushändigen. Sofern kein schriftlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt, erfragen Sie die Tatsachen, aufgrund derer „Gefahr im Verzug“ vorliegen soll.
  • Aus einem schriftlichen Durchsuchungsbeschluss muss sich ergeben, nach welchen Beweismitteln gesucht wird. Im Falle eines bestimmten Beweismittels sollte überlegt werden, ob dieses nicht freiwillig herausgegeben wird. Die Durchsuchung ist dann zu beenden und sog. „Zufallsfunde“, die eventuell ein weiteres Verfahren nach sich ziehen, können so vermieden werden.
  • Nehmen Sie umgehend Kontakt mit Ihrem Strafverteidiger auf. Sie haben das Recht, zu jedem Zeitpunkt eines Strafverfahrens einen Verteidiger zu informieren und sich von diesem beraten zu lassen. Sie sollten nach Möglichkeit Ihren  Verteidiger hinzuziehen. Dieser kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme  überwachen.
  • Es besteht zwar für Sie kein Anspruch darauf, dass die Beamten mit der Durchsuchung abwarten, bis Ihr Strafverteidiger eintrifft. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass bei dem leitenden Beamten erfolgreich darum gebeten werden kann.
  • Machen Sie keinerlei Angaben zum Tatvorwurf. Sprechen Sie mit den Durchsuchungsbeamten nicht über die Sache, auch nicht in sog. „informellen Gesprächen“. Weigern Sie sich, sich vernehmen zu lassen.
  • Versuchen Sie, eine Person Ihres Vertrauens als Durchsuchungszeuge hinzuzuziehen.
  • Die Polizei darf Ihre Unterlagen nicht durchlesen, sondern sie nur grob sichten. Sollte hiergegen verstoßen werden, weisen Sie den leitenden Beamten hierauf höflich aber bestimmt hin.
  •  Versuchen Sie höflich zu erreichen, dass Ihre Unterlagen versiegelt werden.
  •  Versuchen Sie höflich darauf hinzuwirken, dass Sie von wichtigen Unterlagen, die beschlagnahmt werden sollen, Kopien fertigen dürfen oder man Ihnen Kopien zur Verfügung stellt.
  • Widersprechen Sie ausdrücklich einer etwaigen Beschlagnahme, auch wenn Sie Gegenstände „freiwillig“ herausgegeben haben.
  • Sind Sie Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter des Beschuldigten, so müssen Sie in jedem Fall einer Sicherstellung von Unterlagen, die Ihre Klienten betreffen, widersprechen, da Sie unter Umständen mit einer freiwilligen Herausgabe an die Ermittlungsbeamten Ihre Verschwiegenheitspflicht verletzen und sich damit strafbar machen könnten.
  • Sofern Unterlagen oder andere Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind, lassen Sie sich ein Protokoll aushändigen, in dem die mitgenommenen Beweismittel genau und vollständig bezeichnet sind.
  • Sofern nichts mitgenommen wird, lassen Sie sich dieses ebenfalls schriftlich bestätigen.
  • Lassen Sie sich nach der Durchsuchung ein Durchsuchungsprotokoll aushändigen, aus dem sich der Grund der Durchsuchung ergibt und in dem vermerkt ist, dass Sie der Durchsuchung und einer Sicherstellung von Gegenständen widersprochen haben.
  • Im Zweifel sollten Sie nichts unterschreiben.