„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig“
Art. 6 Abs. 2 Genfer Menschenrechtskonvention
Was ist zu tun, wenn Sie von einem Strafverfahren betroffen sind?
Drei "eiserne Grundsätze":
1. Bewahren Sie Ruhe!
2. Schweigen Sie zu den Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen!
3. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Strafverteidiger*
Ihres Vertrauens auf oder lassen Sie diesen von Verwandten, Freunden
oder Bekannten informieren!
Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter* erhalten?
Beachten Sie die oben dargestellten „eisernen Grundsätze“!
Ihre verständliche Reaktion wird es sein, den Ihnen gegenüber erhobenen Vorwurf aus der Welt zu schaffen, indem Sie Ihre Sicht der Dinge schildern.
Doch so verständlich diese Reaktion aus Ihrer Sicht auch sein mag, sie ist wahrscheinlich falsch!
Zwar haben Sie einen Anspruch darauf, dass Sie von der Polizei angehört werden, ob man Ihren Angaben jedoch Glauben schenkt, ist eine andere Frage.
Mit Ihrer Vorladung zur Polizei als Beschuldigter sind Sie in eine Situation geraten, deren Umfang Sie in aller Regel noch nicht beurteilen können. In dieser Situation wird man Ihnen in aller Regel nicht glauben. Machen Sie trotzdem Angaben, so kann alles, was Sie sagen, gegen Sie verwandt werden.
Können Sie ausschließen, dass Ihre Angaben - wenn auch nur teilweise - Sie belastende Informationen, die der Polizei vorliegen, bestätigen? – in diesem Verfahrensstadium sicherlich nicht!
Grundsätzlich gilt: Sie müssen einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter keine Folge leisten.
Sie müssen dort nicht erscheinen!
Es ist ihr grundgesetzlich garantiertes Recht, zu Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Nehmen Sie dieses Recht in Anspruch!
Sie sind lediglich dazu verpflichtet, richtige Informationen zu Ihrer Person (Name, Geburtsdatum und Anschrift) zu machen.
Da Sie ein höflicher Mensch sind, sollten Sie den Vorladungstermin bei der Polizei telefonisch absagen - aber auch hier gilt: machen Sie keine Angaben zur Sache! Seien Sie sicher, auch das, was Sie in diesem Telefonat sagen, kann und wird Eingang in die Ermittlungsakten finden und kann und wird gegen Sie verwandt werden!
Lassen Sie jedoch die Angelegenheit damit nicht auf sich beruhen!
Nehmen Sie umgehend Kontakt mit einem erfahrenen Strafverteidiger auf – er wird das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen, Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten beantragen und Sie darüber in Kenntnis setzen, was gegen Sie vorliegt und welche Beweismittel die Strafverfolgungsbehörden besitzen. Dann wird Ihr Strafverteidiger mit Ihnen besprechen, wie die Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe widerlegt werden können.
Beachten Sie unbedingt: nur die umgehende Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers ermöglicht es Ihnen, Ihre Rechte im Strafverfahren zu wahren und entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des gegen Sie gerichteten Verfahrens zu nehmen!
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern auf dieser Website die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.